Testament und Vermächtnis – Ihr Nachlass unterstützt die Forschung für krebskranke Kinder

Testament und Vermächtnis – Ihr Nachlass unterstützt die Forschung für krebskranke Kinder

Einigen unserer Spender ist es ein besonderes Anliegen, auch über ihr Ableben hinaus krebskranken Kindern zu helfen, indem sie unsere Forschung weiter fördern, wie sie es bereits zu Lebzeiten getan haben. Wir werten dies als Zeichen besonderen Vertrauens und sind sehr dankbar dafür. Nur durch die Weitsicht unserer Förderer und durch deren großzügige Unterstützung können wir unsere Forschung aufrechterhalten und unser Ziel, krebskranken Kindern die Chance auf eine gesunde Zukunft zu geben, überhaupt verfolgen.

In unserer Gesellschaft wird die Endlichkeit des Menschen gerne tabuisiert, und es verwundert daher kaum, dass nur sehr wenige Menschen ein Testament verfassen. Doch gerade dieses Thema sollte bewusst angegangen werden und die Regelung des Erbes nicht dem Zufall überlassen bleiben. So ist es ratsam, in „guten Tagen“ darüber nachzudenken, wer Erbe werden, wer was erhalten oder auch wie die Grabpflege geregelt werden soll.

Wenn Sie mehr über uns und unsere Arbeit wissen wollen und wie Ihre Spende eingesetzt wird, stehen wir Ihnen für Fragen oder weitere Informationen sehr gerne zur Verfügung und freuen uns immer, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen!

Warum sollte man ein Testament verfassen?

Ein Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, genau festzulegen, was mit Ihrer Verlassenschaft geschehen und wer wie viel von Ihrem Vermögen erben soll. Durch die rechtzeitige Planung und Vorsorge für den Erbfall schaffen Sie klare Verhältnisse und so die Voraussetzung, dass nicht nur Ihre engsten Verwandten, sondern auch weiter entfernte Familienmitglieder, gute Freunde und sonstige Empfänger oder Institutionen, die Ihnen am Herzen liegen, so bedacht werden, wie Sie es sich wünschen.

Errichten Sie zu Lebzeiten kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge, die nicht unbedingt Ihrem letzten Willen entsprechen muss. Existieren weder testamentarische noch gesetzliche Erben und auch kein erbberechtigter Lebensgefährte oder Vermächtnisnehmer, so fällt Ihr Nachlass dem Staat zu.

Mit einem Testament können Sie dafür sorgen, dass Ihr letzter Wille auch wirklich geschieht. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass Sie Ihr Testament jederzeit ändern und widerrufen können.

Voller Einsatz über das Leben hinaus

Überlegungen, was nach Ihnen aus Ihrem Lebenswerk und Ihren mit so viel Mühe geschaffenen Werten werden soll, in einem Testament zu verschriftlichen, ist eine sehr sensible und private Aufgabe, die vorrangig dazu dient, Ihre Familie und Ihre Lieben abzusichern. Sollten Sie in Betracht ziehen, auch eine gemeinnützige Organisation wie die St. Anna Kinderkrebsforschung über Ihren Tod hinaus zu unterstützen, so gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Das gesamte Vermögen, das heißt alle Vermögensrechte, aber auch alle Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, bezeichnet man als Verlassenschaft oder Erbschaft.

Entsprechend der gesetzlichen Erbfolge oder Ihrer Erbeinsetzungen im Testament, gibt es einen oder mehrere Erben. Ein Alleinerbe erhält die gesamte Verlassenschaft, bei mehreren Erben wird sie nach Quoten aufgeteilt.

Z.B.: Wird die St. Anna Kinderkrebsforschung als Erbin eingesetzt, so bedeutet dies, dass wir, in Abstimmung mit etwaigen Miterben, die Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens mitbestimmend übernehmen und uns um alle bürokratischen Angelegenheiten kümmern.

Der reine Nachlass, d. h. das Vermögen nach Abzug etwaiger Schulden wie auch Verfahrens- und Begräbniskosten, kommt dann der Kinderkrebsforschung entsprechend Ihrer Erbeinsetzungen im Testament allein oder quotenmäßig zu Gute.

Mit einem Vermächtnis kann der Verstorbene jemandem einen bestimmten Geldbetrag oder eine bestimmte Sache hinterlassen.

Der Vermächtnisnehmer hat in diesem Fall lediglich Anspruch auf diese zugeteilte Sache oder den zugeteilten Geldbetrag und haftet im Gegensatz zum Erben nicht für die persönlichen Schulden des Erblassers.

Z.B.: Möchten Sie, dass die St. Anna Kinderkrebsforschung einen bestimmten Geldbetrag oder bestimmte Dinge wie z. B. Sparbuch, Münzsammlung, Immobilie, Schmuck oder Auto aus Ihrer Verlassenschaft erhält, so können Sie dies mit einem Vermächtnis im Rahmen Ihres Testaments anordnen.

Wir tragen dann dafür Sorge, dass eine sachgemäße Schätzung und Verwertung der Wertgegenstände stattfindet und der Erlös der Finanzierung zukünftiger Forschungsarbeit zufließt.

Welche Formen des Testaments gibt es und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ein gültiges Testament unterliegt strengen Vorschriften und muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der Verfasser muss testierfähig sein. Das sind alle Personen über 18 Jahre, die im Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeiten sind. Ihr letzter Wille sollte in einer einzigen Urkunde zusammengefasst sein. Außerdem muss das Testament in einer vom Gesetz geregelten Form errichtet werden. Diese sind: das eigenhändige, das fremdhändige, das öffentliche und das Nottestament.

Das eigenhändige Testament

Der gesamte Text muss vom Testamentsverfasser eigenhändig handschriftlich geschrieben (nicht mit der Schreibmaschine, dem Computer oder in Blindenschrift ) und unterschrieben werden, wobei die Unterschrift am Ende des Texts erfolgen muss. Die Bezeichnungen „Testament“, „Letztwillige Anordnung“ oder „Letzter Wille“ sollten im Testament ebenso wie Datum und Ort, an denen Sie das Testament erstellt haben, enthalten sein. Zeugen sind für das eigenhändige Testament nicht notwendig.

Das fremdhändige Testament

Wird das Testament mit einer Schreibmaschine, auf einem PC oder handschriftlich von einer dritten Person geschrieben, liegt ein fremdhändiges Testament vor, das nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig errichtet werden kann:

-> Sie müssen ein fremdhändiges Testament eigenhändig unterfertigen und durch einen eigenhändig geschriebenen Zusatz auf dem Testament ausdrücklich erklären, dass das Testament Ihren letzten Willen enthält (z. B.: „Das ist mein letzter Wille“).

-> Es sind drei Testamentszeugen erforderlich. Diese müssen:
• gleichzeitig anwesend sein, wenn das Testament mit dem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen und eigenhändig unterschrieben wird.
• durch Nennung von Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Adresse identifi zierbar sein.
• auf dem Testament mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz unterschreiben, der auf die Zeugeneigenschaft hinweist.

Die Zeugen dürfen nicht selbst im Testament begünstigt oder nähere Verwandte oder Angestellte der im Testament bedachten Personen sein. Vor den Zeugen muss bekräftigt werden, dass es sich bei dem Schrift stück um den letzten Willen handelt. Den Inhalt müssen die Zeugen nicht kennen.

-> Das Testament muss in einer einzigen Urkunde (keine losen Blätter) zusammengefasst sein. Die Zeugen dürfen nicht auf einem gesonderten Blatt ohne Text unterschreiben.

Das öffentliche Testament

Bei zwischen vierzehn und achtzehn Jahren alten Personen darf die Testamentserrichtung nur in öffentlicher Form, d.h. gerichtlich oder notariell, erfolgen. Der Richter oder der Notar muss sich vor der Testamentserrichtung durch geeignete Fragen vom Testierwillen und der Einsichtsfähigkeit der Personen, die ein derartiges Testament errichten, überzeugen. Das Ergebnis seiner Prüfung muss im Protokoll festgehalten werden. Personen, die einen Erwachsenenvertreter haben, müssen seit 1. Jänner 2017 ihr Testament nicht mehr in öffentlicher Form errichten, wenn das Gericht zum Schutz der betroffenen Person eine entsprechende Anordnung getroffen hat.

Das Nottestament (mündlich)

Diese Form kommt zur Anwendung, wenn aus Sicht des letztwillig Verfügenden die unmittelbare Gefahr besteht, dass der Tod oder die Unfähigkeit zur Testierung bevorsteht (z. B. nach schwerem Unfall). Ein so erklärter letzter Wille unterliegt speziellen Kriterien und verliert nach Wegfallen der Gefahr nach drei Monaten seine Gültigkeit.

Wir informieren Sie gerne: Ein Testament zu errichten, benötigt oft Zeit und vielleicht sind Sie auch unsicher, was genau beachtet werden muss. Deshalb unterstützen wir Sie mit Beratung und Information.

Ihr Kontakt für eine persönliche Beratung

Mit einer Berücksichtigung in Ihrem Testament helfen Sie zu uns die Zukunft krebskranker Kinder zu sichern. Kontaktieren Sie uns gerne, um Ihre Fragen rund um die Testamentsspenden zu besprechen

Mag. Monika Gabrle
Testamente/Verlassenschaften
T: +43 (0)664 54 75 239
E: vererben@kinderkrebsforschung.at

Reinhard Orense, M.A.
Stellvertretender Leiter Fundraising
T. +43 (0)1 40470-4007
E: vererben@kinderkrebsforschung.at

Werden Sie Förderpartner*in und helfen Sie, Leben zu retten.

Kostenloser Ratgeber zum Thema Nachlass und Erbe

Wir empfehlen grundsätzlich immer, zur Errichtung eines Testaments einen Notar oder Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Dieser kann Ihnen helfen, Ihr Testament so zu formulieren, dass es rechtssicher ist und auch Ihre Wünsche bestmöglich umgesetzt werden. 

Unser Ratgeber besteht aus einer Informationsbroschüre und einem rechtlichen Leitfaden und bietet wertvolle Antworten zur Testamentsgestaltung und zum gemeinnützigen Vererben. Entdecken Sie, wie Sie mit Ihrem Erbe eine nachhaltige Wirkung erzielen können und gleichzeitig steuerliche Vorteile nutzen. Der Ratgeber ist kostenlos und unverbindlich und kann nach Wunsch digital oder per Post zugestellt werden. Melden Sie sich einfach per Mail an: vererben@kinderkrebsforschung.at oder telefonisch unter 01/40 470 – 4007.

Wenn Sie unabhängig von den Informationen und unserem Ratgeber Fragen zu diesem sehr persönlichen Thema haben, helfen wir Ihnen gerne weiter – vertraulich und unverbindlich.

Wichtig für die Errichtung von Testamenten:

Wenn Sie die St. Anna Kinderkrebsforschung in Ihrem Testament bedenken möchten, geben Sie bitte unbedingt unseren vollen Namen, Adresse und die Vereinsregisternummer an:

St. Anna Kinderkrebsforschung
Zimmermannplatz 10, 1090 Wien
Zentrale Vereinsregisternummer: 395401202

Zu Ihrer Information: Die St. Anna Kinderkrebsforschung ist ein eigenständiger Verein. Eigentümer des St. Anna Kinderspitals ist das Rote Kreuz, Landesverband Wien.

Wenn Sie Ihr Testament an bestimmte Bedingungen (z.B. Grabpflege) knüpfen möchten, gehen wir se